Das Bundesfinanzministerium gab Ende Januar Vorabinformation für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Verbände zum geplanten BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen heraus.
Prinzipiell wird damit bestätigt, dass weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Natürlich definiert der Gesetzgeber Bedingungen für die vorläufige Steuerfreistellung. Diese orientieren sich an den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.



