Wenn ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz oder auf seinem Arbeitsweg einen Unfall hat und so schwer verletzt wird, dass er mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger
(z. B. der Berufsgenossenschaft) diesen Arbeitsunfall innerhalb von 3 Tagen zu melden. Dabei müssen die folgenden Angaben gemacht werden: 1. Wer ist verletzt worden? 2. Art und Ausmaß der Verletzung, wenn möglich inkl. ärztlicher Bescheinigung 3. Beschreibung des Unfallhergangs Achtung: Wenn es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, muss dieser die Unfallanzeige mitunterzeichnen. Auch die zuständige Arbeitsschutzbehörde, also das zuständige staatliche Amt für Arbeitsschutz, erhält eine Durchschrift der Unfallanzeige. Ebenfalls informiert werden müssen, wenn vorhanden, der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft. Tipp: Vorsorglich sollten Sie auch eine Anzeige machen, wenn Ihnen der betroffene Mitarbeiter einen Arbeitsunfall meldet, Sie dessen Angaben aber zum betreffenden Zeitpunkt nicht nachprüfen können, weil es z. B. keine Zeugen für den Unfallhergang gibt. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers, die Richtigkeit der Angaben des verletzten Mitarbeiters vorab zu überprüfen. Quelle: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG