Auch wenn ein Arbeitnehmer von seiner Arbeit freigestellt wurde, muss der Arbeitgeber für ihn Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel
bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auch dann, wenn der Mitarbeiter der Freistellung zugestimmt hat (AZ: B 12 KR 22/07 R). Im verhandelten Fall hatte sich der Vorsitzende eines Betriebsrats mit seinem Vorgesetzten überworfen und war daraufhin entlassen worden. Der Angestellte setzte während einer Klage vor dem Arbeitsgericht in einem Vergleich seine sofortige Freistellung bei voller Bezahlung durch. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, die Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung weiterhin abzuführen. Zu Unrecht, entschied das BSG. Für die Sozialversicherungspflicht sei es unwesentlich, ob eine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht werde. Die Beiträge seien bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entrichten - auch wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich nach dem Vergleichsabschluss liegt.