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Verurteilung wegen Untreue

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Ein Mitarbeiter, der pflichtwidrig Gelder vorenthält und sie in einem verdeckten Kontensystem unter Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungsrecht verwaltet, fügt seinem Arbeitgeber einen Vermögensnachteil zu. Die Tat der Untreue ist bereits mit dem Verschweigen der Existenz der schwarzen Kasse vollendet (Bundesgerichtshof BGH, Urt. v. 29.8.2008 - 2 StR 587/07). Im verhandelten Fall waren die beiden Angeklagten als kaufmännischer Leiter bzw. als externer Berater für eine im Kraftwerksbau tätige Unternehmenssparte der Siemens AG tätig. Im Jahr 2000 bestachen sie zwei leitende Angestellte des italienischen Energiekonzerns Enel mit Zahlungen in Millionenhöhe, um für Siemens an zwei Aufträge mit einem Volumen von 132,5 Mio. Euro bzw. 205,6 Mio. Euro zu gelangen. Um die Zahlungen durchzuführen und zu verschleiern, griffen sie in einem Fall auf ein liechtensteinisches Kontengeflecht verschiedener "Briefkasten-Firmen" zurück. Dabei handelte es sich um ein etabliertes System, das im Geschäftsbereich der Kraftwerkssparte dazu diente, "nützliche Aufwendungen" zur Erlangung von Aufträgen zu bestreiten. Im anderen Fall verwendete ein Angeklagter das Geld aus einer schwarzen Kasse der früheren, vor Jahren von Siemens übernommenen, KWU AG. Außer den beiden Angeklagten hatte niemand im Unternehmen mehr Kenntnis davon. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Siemens AG. Zur Begründung führte er aus, dass der Angeklagte seiner Arbeitgeberin Vermögen entzogen hat, indem er ihr Gelder vorenthielt und in verdeckten Kassen führte. Dabei verstieß er sowohl gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten als auch gegen ausdrückliche Compliance-Vorschriften sowie Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Nach Ansicht der Richter war die Tat bereits mit dem Verschweigen der Existenz der schwarzen Kasse vollendet. Es spielte daher keine Rolle, dass der Angeklagte die Absicht hatte, das Geld zu einem späteren Zeitpunkt nach eigenem Gutdünken wieder zugunsten des Unternehmens zu verwenden. Unerheblich für die Verurteilung war auch der Gewinn, den die Siemens AG aus dem späteren Einsatz der Mittel als Schmiergelder erwirtschaftet hatte. Der BGH verwies das Verfahren zurück an das Landgericht Darmstadt.