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Finanzamt zur Anzeige von Verdacht auf Korruption verpflichtet

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Das Finanzamt ist zur Anzeige eventueller Korruption verpflichtet, ohne den Verdacht vorher beweisen zu müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München verwies mit einem entsprechenden aktuellen Urteil auf den Bundestag, der eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Verfolgung von Steuerstraftaten ausdrücklich zulässt (AZ: VII B 92/08). Damit lehnte der BFH den Antrag eines Produktionsunternehmens ab. Das Finanzamt hatte während einer Betriebsprüfung Hinweise auf Schmiergeldzahlungen bei der Firma gefunden und wollte die Staatsanwaltschaft darüber informieren. Die Firma versuchte, die Finanzbeamten mit einer einstweiligen Verfügung daran zu hindern. Der Bundestag habe die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern abgeschafft und sowohl die Finanzämter als auch die Strafverfolgungsbehörden zur gegenseitigen Information verpflichtet, erklärte der BFH. Die Finanzbehörden seien gemäß dieser Anordnung nicht zur Prüfung eines Verdachts auf dessen Richtigkeit berechtigt und könnten auch nicht feststellen, ob der Fall strafverfolgt werden kann. Sie müssten vielmehr alle Hinweise auf Korruption sofort weiterleiten. Die Meldung des Verdachts verstoße nicht gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Es bleibe dem Gesetzgeber überlassen, mit welchen Mitteln er die Bekämpfung von Korruption angehe.