- Die Grundgesetzänderung ermöglicht auch weiterhin die erfolgreiche Zusammenarbeit von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen sowie Fortbestand der Optionskommunen.
- Das Zusammenwirken von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen wird Regelfall.
- Bundesweites Zielvereinbarungssystem und Kennzahlenvergleich sowohl für gemeinsame Einrichtungen als auch für Optionskommunen
- Trägerversammlungen mit klar geregelten Befugnissen, starke Stellung der Geschäftsführer
- Deutlich verbesserte interne Strukturen (Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, örtliche Beiräte), optierende Kommunen müssen 90 % des Personals der heutigen ARGEN übernehmen
- Künftig bis zu 110 Optionskommunen (Länder regeln den Verteilschlüssel für die zusätzlichen Plätze), darunter die bestehenden 69 Optionskommunen
- Die Aufsicht über die Optionskommunen verbleibt bei den Ländern, der Bund erhält Rechtsaufsicht gegenüber den Ländern, soweit in den Optionskommunen Bundesmittel verausgabt werden.
- Optionskommunen werden in das bundesweite moderne Steuerungssystem eingebunden.
Die dafür erforderliche Grundgesetzänderung finden Sie hier:
www.bmas.de



