Mitglieder eines Betriebsrats haben ein zeitlich uneingeschränktes Recht, Betriebsräume zu betreten. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg gilt das auch bei einer Entbindung des Arbeitnehmers von seinen Arbeitspflichten (AZ: 17 TaBVGa 1372/09).
Mit diesem Urteil entschied das LAG zugunsten eines Altenheim-Pflegers. Der Firmenchef hatte dessen Wahl zum Betriebsrat angefochten. Außerdem hatte der Unternehmer den Kläger wegen eines Betrugsvorwurfs von seinen Arbeitspflichten befreit und ihm Hausverbot erteilt. Der Pfleger durfte den Betrieb nur zu festgesetzten Zeiten betreten. Nach Auffassung des LAG können Mitglieder des Betriebsrats nicht an der Ausübung ihrer Pflichten gehindert werden. Ihr Einsatz für die Arbeitnehmer könnte jederzeit notwendig werden, deshalb sei eine Beschränkung ihres Zutritts zu den Firmenräumen unrechtmäßig. Das gelte, solange kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers dagegen spricht. Die Entbindung des Arbeitnehmers von seinen Arbeitspflichten habe keinen Einfluss auf seine Tätigkeit als Betriebsrat.



