Verhandelt wurde der folgende Fall: Einem Arzt war während der Entbindung eines Kindes ein Fehler unterlaufen, der die Schwerstbehinderung des Neugeborenen zur Folge hatte. Ein Gericht hatte ihn deswegen zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Nach Ablauf von knapp acht Monaten leitete der Gynäkologe die Schadenersatzansprüche an seinen Arbeitgeber weiter. Der lehnte eine Kostenbeteiligung jedoch ab, weil die im Tarifvertrag festgelegte Frist von sechs Monaten abgelaufen war. Zu Recht, urteilte das Gericht. Die Ausschlussfrist für die Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber habe begonnen, nachdem das Urteil zur Schadenszahlung rechtsgültig war. Die Regelungen im Tarifvertrag seien bindend, der Kläger habe wegen der Fristüberschreitung keine Ansprüche an seinen Arbeitgeber. (AZ: 8 AZR 236/08)



