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Einigung mit Betriebsrat: Kündigungen sind verbindlich

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Einigt sich ein Arbeitgeber mit dem Betriebsrat namentlich auf die zu entlassenden Mitarbeiter, können die Betroffenen diese Kündigung nur schwer anfechten. Den Nachweis für die Unrechtmäßigkeit müssen in diesen Fällen die Arbeitnehmer selbst erbringen, erklärte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 9 Sa 695/08).

Mit diesem Urteil wies das LAG die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Sein Arbeitgeber hatte sich zu einer Umstrukturierung seines Betriebs entschlossen und sich mit der Arbeitnehmervertretung auf die zu kündigenden Arbeitskräfte geeinigt. Der Kläger empfand seine Entlassung als nicht gerechtfertigt und meinte, für ihn gebe es noch andere Einsatzmöglichkeiten in dem Unternehmen. Weil das Unternehmen mehr als 5% der Belegschaft entlassen hatte, handelte es sich nach Ansicht des LAG um eine Massenentlassung. Deshalb sei es die Aufgabe des Klägers, die Unrechtmäßigkeit der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu beweisen. Das Gericht unterstelle in solchen Fällen dringende betriebliche Erfordernisse für die Entlassungen. Die Liste der Gekündigten könne vom Gericht lediglich auf grobe Fehler hin geprüft werden.