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Arbeitgeber bestimmt Ort der betrieblichen Beschwerdestelle AGG

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Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die personelle Besetzung und den Ort einer betrieblichen Beschwerdestelle geht, die Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) klären soll. Lediglich die Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens unterliegen seiner Kontrolle, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Beschluss. (AZ: 1 ABR 42/08)

Mit seiner Entscheidung wies das BAG den Antrag eines Betriebsrats ab. Die Arbeitnehmervertretung wollte gemeinsam mit der Unternehmensleitung den Ort und die Mitarbeiter der internen Beschwerdestelle bestimmen. Gleichzeitig hatte sie beantragt, ein Beschwerdeverfahren einführen und gestalten zu wollen. Nach Ansicht des Gerichts sind Festlegungen hinsichtlich Ort und Mitarbeiter mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen, die das Unternehmen allein trifft. Da der Arbeitgeber zudem eine überbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet hatte, sei der örtliche Betriebsrat auch nicht für die Ausgestaltung des Verfahrens verantwortlich. Dieses Recht falle laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dem Gesamtbetriebsrat zu.