Auszubildende müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe entrichten.
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel verstößt die volle Beitragspflicht nicht gegen das Grundgesetz. (AZ: B 12 KR 14/08 R)
Eine zukünftige Friseurin hatte geklagt, weil sie sich gegenüber geringfügig Beschäftigten benachteiligt fühlte. Die Klägerin sah eine Ungleichbehandlung in der Tatsache, dass diese Arbeitnehmer bei gleichem Einkommen ermäßigte Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Das verstoße gegen das Grundgesetz. Nach Auffassung des BSG arbeiten Auszubildende nicht in Minijobs. Durch ihren Status als Auszubildende seien sie voll sozialversicherungspflichtig. Die entsprechende gesetzliche Regelung sei grundsätzlich auch bei einem Einkommen unter 400 Euro beziehungsweise während der Gleitzonenregelung bei einem Verdienst zwischen 400 Euro und 800 Euro gültig. Die Ungleichbehandlung von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten verstoße nicht gegen das Grundgesetz.



