Am 10.11.2006 hat der Bundestag das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister", kurz EHUG, verabschiedet, das zum 1.1.2007 in Kraft getreten
ist. Dieses setzt die sog. EU-Publizitätsrichtlinie um, indem es in § 37a HGB nach "Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns" die Worte "gleichviel welcher Form" einfügt. Dieselben Änderungen erfolgten in § 35a GmbHG und § 80 AktG sowie in § 125a HGB für die OHG und i.V.m. § 177a HGB für die KG. Betroffen sind außerdem Partnerschafts- und Genossenschaftsgesellschaften. In der Konsequenz bedeutet dies für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, dass spätestens seit dem 1.1.2007 auch sämtlicher externer elektronischer Geschäftsverkehr mit den kaufmännischen Pflichtangaben versehen sein muss, die je nach Rechtsform variieren. Dies beantwortet die jahrelange Streitfrage, ob die Angaben auch in E-Mails enthalten sein müssen, nun mit einem eindeutigen "Ja". Nur bei rein interner Kommunikation sowie bei den in den § 37a Abs. 2 HGB aufgezählten Fällen, sind die Angaben entbehrlich. Diese Ausnahmen werden jedoch für geschäftliche E-Mails nur selten einschlägig sein. Zu beachten ist vor allem Absatz 3, der Bestellscheine ausdrücklich den Geschäftsbriefen gleichstellt. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Ob es allerdings ausreicht, an die Mail eine elektronische Visitenkarte anzuhängen, ist zweifelhaft. Selbst ein Link auf die Unternehmenswebsite, die im Impressum die Angaben enthält, dürfte nicht genügen. Natürlich müssen auch mobile Geräte wie BlackBerrys umgestellt werden. Um bis zur Klärung der Rechtslage auf der sicheren Seite zu sein, sollten die Angaben direkt in der Mail, am besten in einer Signatur stehen. Wer gegen die Vorschrift verstößt, dem droht gemäß § 37a Abs. 4 HGB ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 5.000 Euro. Möglich sind außerdem zivilrechtliche Ansprüche. Die fehlenden Angaben müssen jedoch ursächlich für den Irrtum sein, was selten der Fall sein wird. Ob grundsätzlich auch eine Abmahnung in Frage kommt, ist dagegen umstritten. Aber selbst wenn man dies bejaht, wird die fehlende Angabe nur selten geeignet sein, den Wettbewerb "nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen", wie es das Gesetz fordert. Es empfiehlt sich also, eine Abmahnung nicht widerstandslos hinzunehmen, sondern auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und sich ggf. dagegen zu wehren.
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