Ein Unternehmen ist nur dann zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, wenn die Rechnung den richtigen Namen und die richtige Adresse der leistenden Firma enthält. Der Unternehmer hat die Pflicht, die Richtigkeit
der Angaben zu überprüfen, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München (AZ: V R 61/05). Ein Händler hatte im verhandelten Fall reimportierte Fahrzeuge aus Italien gekauft. Das Finanzamt verwehrte ihm den Vorsteuerabzug, weil das verkaufende Unternehmen nicht in Deutschland tätig war. Der auf der Rechnung ausgewiesene Firmenname und die Adresse verwiesen auf einen Autohandel, den es im Inland gar nicht gab. Die deutsche Anschrift auf der Rechnung sollte offensichtlich die Herkunft der Fahrzeuge aus dem Ausland verschleiern. In diesem Fall sei der Vorsteuerabzug zu Recht gestrichen worden, erklärte das Gericht. Die Rechnungsadresse sei nicht die Adresse des leistenden Unternehmens, der Unternehmenssitz müsse bei Ausstellung der Rechnung tatsächlich bestanden haben. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug durchsetzen will, habe die Pflicht festzustellen, ob in der Rechnung die richtige Unternehmensanschrift angegeben ist.