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Umsatzsteuererhöhung 2007: Die Tücke im Detail

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Die Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 auf 19 Prozent beinhaltet für Unternehmer eine Reihe von Übergangsproblemen. Die Steuererhöhung hat Auswirkungen auf die Preispolitik vieler Unternehmen und birgt einige Fallstricke bei der künftigen Rechnungsstellung. Auch für die Buchführung ergeben sich durch die Steuererhöhung Änderungen. Mit diesem kurzen Ratgeber möchte Unirez Ihnen helfen, alle Aufgaben rund um die Steuererhöhung so reibungslos und effektiv wie möglich zu erledigen. Ab dem 1. Januar 2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 auf 19 Prozent erhöht. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 Prozent wird unverändert beibehalten. Für den Zeitpunkt der Anwendung des neuen Steuersatzes ist ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung, sonstigen Leistung, unentgeltlichen Wertabgabe, des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Einfuhr maßgebend. Der Tag des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung oder der Vereinnahmung des Entgelts sind unerheblich. Rechnungen über Leistungen, die Sie nach dem 31.12.2006 erbringen, müssen von Ihnen bereits heute mit 19 Prozent Umsatzsteuer fakturiert werden. Wenn Sie jedoch im Jahr 2007 Rechnungen über Leistungen ausstellen, die bereits bis zum 31.12.2006 erbracht wurden, ist der bisherige Steuersatz von 16 Prozent in Rechnung zu stellen. Was geschieht mit langfristigen Verträgen? Nach dem jetzigen Stand kann der Unternehmer lt. § 29 UStG für vor dem 1. September 2006 abgeschlossene Verträge einen Ausgleichanspruch gegenüber seinem Vertragspartner für die umsatzsteuerliche Mehrbelastung durchsetzen, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben. Werklieferungen und Werkleistungen Wenn sie über den 31.12.2006 hinaus ausgeführt werden, unterliegen Werklieferungen und Werkleistungen dem Steuersatz von 19 Prozent. Aber: Wenn sie wirtschaftlich teilbar und in Teilleistungen erbracht werden, können die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Leistungen mit einem Steuersatz von 16 % in Rechnung gestellt werden. Voraussetzungen hierfür: Der Leistungsteil einer Werklieferung muss vor dem 01.01.2007 abgenommen worden sein; der abgrenzbare Teil einer Werkleistung muss vor dem 01.01.2007 vollendet oder beendet worden sein vor dem 01.01.2007 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Wir raten daher zu prüfen, welche Teilleistungen bis zum Jahreswechsel abgerechnet werden können. Anschließend sollten Sie entsprechende Vereinbarungen mir Ihren Kunden und Lieferanten treffen. Dauerleistungen Dauerleistungen sind z.B. Dienstleistungen wie Vermietungen, Leasing, Wartung, Überwachung als auch wiederkehrende Lieferungen über einen längeren Zeitraum. Es muss grundsätzlich für alle Dauerleistungen, die nach dem 31.12.2006 enden, der erhöhte Steuersatz von 19 Prozent in Rechnung gestellt werden. Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, und können eine umfassende Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Stand: Oktober 2006