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Abmahnung muss Abmahnungsgründe benennen

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Ein Arbeitgeber muss inhaltlich ungenaue Abmahnungen aus der Personalakte seiner Mitarbeiter entfernen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 7 Sa 68/08). Geklagt hatte eine in einer Klinik angestellte Ärztin. Ihr Arbeitgeber mahnte sie zweimal ab, ohne die Gründe für die Abmahnungen exakt anzugeben. Da ihr bei einer dritten Abmahnung die Kündigung drohte, wandte sie sich an das Gericht. Das LAG befand die Abmahnungen als unberechtigt und verpflichtete die Klinikleitung, sie aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Die Inhalte der Abmahnungen würden Widersprüche enthalten, außerdem fehlten genaue Begründungen. Der Arbeitgeber verletze seine Fürsorgepflicht, wenn er seinen Mitarbeitern Fehlverhalten vorwerfe, dieses aber nur ungenau beschreibe. Da die Klägerin durch die Eintragungen in ihrer Mitarbeiterakte in ihrer beruflichen Weiterentwicklung behindert würde, liege die Beweislast und die Verpflichtung zur Klärung der Widersprüche in diesem Fall beim Arbeitgeber.