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Wartezeit vor und nach freiwilligem sozialen Jahr wird auf die Rente angerechnet

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Wartezeiten, die vor und nach einem freiwilligen sozialen Jahr entstehen, werden auf die Rente angerechnet. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen hervor (AZ: L 14 R 54/05). Die Klägerin im verhandelten Fall hatte zwei Monate nach ihrem Abitur ein freiwilliges soziales Jahr begonnen und einen Monat nach dessen Beendigung ein Fachhochschulstudium aufgenommen. Die Rentenversicherung berücksichtigte die Wartezeiten nicht bei der Berechnung der Rentenansprüche. Das LSG erklärte dieses Vorgehen für rechtswidrig. Das freiwillige soziale Jahr beginne üblicherweise am 1. September eines jeden Jahres und ende am 30. August des Folgejahres, die Wartezeiten der Klägerin seien also unvermeidlich gewesen. Das soziale Engagement der Frau dürfe sich nicht rentenmindernd auswirken. Hätte sie gleich nach dem Abitur ein Studium begonnen, wäre ihr die Wartezeit ohne weiteres angerechnet worden. Ausbildungsfreie Übergangszeiten seien beim sozialen Jahr wie auch beim Wehr- und Zivildienst unvermeidbar und müssten daher berücksichtigt werden.