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Paketfahrer können sozialversicherungspflichtig sein

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Unter bestimmten Bedingungen sind Fahrer von Kurier- oder Paketdiensten keine selbstständigen Unternehmer, sondern sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Das hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt fällte ein entsprechendes Urteil im Fall eines Paketlieferanten (AZ: L 8/14 KR 1188/03). Eine Krankenkasse hatte für einen Transportfahrer eines Paketdienstes die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gefordert. Der Arbeitgeber widersprach und erklärte, der Fahrer sei selbstständiger Unternehmer und damit nicht versicherungspflichtig. Die Richter des LSG beurteilten den Fall anders und gaben der Krankenkasse Recht. Der PKW des Fahrers sei mit dem Schriftzug des Auftraggebers versehen, und er habe während der Arbeit vorgeschriebene Berufskleidung tragen müssen. Darüber hinaus sei sein Tages- und Arbeitsablauf vollständig vom Arbeitgeber vorgegeben. Der Mann habe keinerlei Spielraum gehabt, seinen Arbeitstag selbst zu gestalten. Unter diesen Umständen sei er als abhängig Beschäftigter anzusehen, der Arbeitgeber müsse entsprechend die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen.