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Formunwirksame Kündigung bei Unterschrift mit Zusatz "i. A."

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Eine mit dem Zusatz i. A. unterschriebene Kündigung wahrt nicht das Schriftformerfordernis und ist deshalb formunwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 8.12.2006 (27 Ca 21/06) festgestellt. Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.8.2000 als Koch angestellt. Am 20.2.2006 erhielt er eine fristlose Kündigung. Das Schreiben war durch den Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter Herrn K. unter dem Schriftzug "Geschäftsführer" mit dem Zusatz "i. A." unterschrieben. Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung darauf ab, dass selbst der juristische Laie das Zeichnen "im Auftrag" als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung versteht. Der Bote übermittelt jedoch nur eine fremde Willenserklärung - die seines Geschäftsherrn - als dessen Werkzeug. Mangels Vorhandenseins einer eigenen Erklärung in eigener Verantwortung kann sein Handeln die Schriftform nicht erfüllen, da er nicht Aussteller der Urkunde ist.