Das BAG hat mit Urteil vom 7.12.2006 (2 AZR 182/06) entschieden, dass die Unterlassung des nach § 84 Abs. 1 SGB IX vorgeschriebenen Präventionsverfahrens zur Beseitigung von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis
mit einem Schwerbehinderten die Wirksamkeit einer Kündigung nicht berührt. Dies gilt insbesondere, wenn der Anlass für die Kündigung in keinerlei Zusammenhang mit der Behinderung steht oder das Verfahren keinen Erfolg verspricht. Nur wenn sich die Probleme durch die Durchführung hätten beseitigen lassen, ist das Unterlassen bei der Bewertung des Kündigungsgrundes zu Lasten des Arbeitgebers zu beachten. Die Beklagte hatte im verhandelten Fall dem Kläger, der zu 70 % schwerbehindert ist, ordentlich gekündigt, nachdem er mehrere Tage hintereinander zwei Stunden zu früh die Arbeitsstätte verlassen hatte. Seine Klage blieb sowohl vor dem Landesarbeitsgericht Berlin als auch in der Revision erfolglos. Das BAG hielt aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung ein Präventionsverfahren für entbehrlich.