Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 7.11.2006 (VI R 58/04) entschieden, dass ein Arbeitgeber Goldmünzen, die er seinen Arbeitnehmern als Geschenk im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsfeier
überreicht, nicht pauschal mit dem günstigen Steuersatz von 25 v. H. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuern kann. Anlässlich der jährlichen Weihnachtsfeier erhielten die Arbeitnehmer Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 280 Euro pro Stück, die der Arbeitgeber mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert hatte. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, woraufhin der Arbeitgeber Klage vor dem Finanzgericht erhob. Sowohl Klage als auch Revision blieben ohne Erfolg. Der BFH stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur solche sind, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung betreffen. Ein solcher sachlicher Zusammenhang fehlt dagegen, wenn der Arbeitgeber nur die Gelegenheit der Feier zum Überreichen nutzt. Im vorliegenden Fall sah das Gericht in der Übergabe der Goldmünzen während der Weihnachtsfeier eine untypische Programmgestaltung. Die Zuwendung hätte vielmehr auch völlig losgelöst von der Feier vorgenommen werden können.