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Firmenverträge nur im Ganzen zu kündigen

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Innerhalb eines Unternehmens können nur dann einzelne Teile eines Firmentarifvertrages gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Teilkündigung ausdrücklich im Tarifvertrag vorgesehen ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervor (AZ: 4 AZR 795/05). Ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen, kann der Tarifvertrag nur insgesamt gekündigt werden. Das Urteil bezieht sich auf den Streit zwischen einem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft. Zwischen beiden Parteien galt ein Firmentarifvertrag, in dem unter anderem auf einen anderen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wurde. Weil dieser zweite Vertrag sich zum Nachteil des Arbeitgebers geändert hatte, kündigte der Unternehmer den Firmentarifvertrag, aber nur hinsichtlich des Verweises auf den zweiten, mittlerweile geänderten Tarifvertrag. Ein Mitarbeiter klagte gegen diese Kündigung und verlangte die Gehaltserhöhung, die in dem zweiten Tarifvertrag vorgesehen war. Das BAG gab dem Kläger Recht. Die Teilkündigung sei unwirksam, weil der Wortlaut des Firmentarifvertrages keinen Aufschluss darüber gebe, ob einzelne Teile des Vertrages gekündigt werden können.