Ein Mitarbeiter kann nicht gegen seinen Willen versetzt werden, wenn im Arbeitsvertrag die Beschäftigung an einem bestimmten Ort vereinbart ist. Ein entsprechendes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht
(LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 6 Sa 871/03). Eine Arbeitnehmerin hatte sich gegen ihre Versetzung von einem Ort in Rheinland-Pfalz nach Thüringen gewehrt. Ihre Weigerung begründete sie damit, dass in ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich ihr ursprünglicher Einsatzort festgelegt war. Der Arbeitgeber machte dagegen sein Weisungsrecht bezüglich einer betriebsbedingten Versetzung geltend. Das LAG entschied zugunsten der Mitarbeiterin. Die einseitige Abänderung des Arbeitsvertrages sei unzulässig. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers stoße hier an seine Grenzen, erklärten die Richter. Die Versetzung führe rechtlich betrachtet zu einer Änderung des Arbeitsvertrages. Dies sei nur einvernehmlich möglich. Andernfalls müsse der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.