Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in diesem Jahr keine neuen Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz festlegen. Mindestnettobeträge haben Bedeutung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse,
die vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurden. Bei ihnen ist das Teilzeit-Bruttoarbeitsentgelt vom Arbeitgeber um 20 Prozent aufzustocken, jedoch mindestens auf 70 Prozent des bisherigen Nettoentgelts. Zur Verfahrenserleichterung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, die Mindestnettobeträge durch Rechtsverordnung festzulegen. Dies ist zuletzt durch Erlass der Mindestnettobetrags-Verordnung vom 15. Dezember 2004 geschehen, die seit 1. Januar 2005 gilt. Die Notwendigkeit einer neuen Festsetzung für 2007 besteht nicht. Gegenüber den Jahren 2006 und 2005 wären lediglich geringe Veränderungen im Bereich der Vorsorgepauschale nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen, die sich nur unwesentlich auf die Höhe der Mindestnettobeträge auswirken würden. Der Verzicht auf eine neue Mindestnettobetragstabelle erspart den Unternehmen und der Arbeitsverwaltung den ansonsten erforderlichen Umstellungsaufwand, der mit der Berücksichtigung neu festgelegter Mindestnettobeträge in der Betriebs- und Verwaltungspraxis verbunden wäre. Quelle: www.bmas.bund.de