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Sozialauswahl und Freiwillige Feuerwehr

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Eine Gemeinde braucht bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Arbeitnehmerin, die Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr ist, nicht in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen. Dies hat das BAG mit Urteil vom 7.12.2006 (2 AZR 748/05) entschieden. Die beklagte Gemeinde hat vielmehr ein berechtigtes betriebliches Interesse daran, die Arbeitnehmerin weiterzubeschäftigen. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, wie wichtig es für die Beklagte ist, die jederzeitige Einsatzmöglichkeit der Freiwilligen Feuerwehr sicherzustellen, da sie einer besonderen gesetzlichen Brandschutzverpflichtung unterliegt. Der Klage liegt zugrunde, dass die Gemeinde beschlossen hatte, Reinigungsarbeiten künftig zum Teil von Privaten durchführen zu lassen. Deshalb kündigte sie mehreren Arbeitnehmern, darunter auch der Klägerin. Diese erhob Kündigungsschutzklage wegen fehlerhafter Sozialauswahl, weil ihre Kollegin vorrangig die Kündigung hätte erhalten müssen. Stattdessen hatte die Beklagte sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr von der Sozialauswahl ausgeschlossen.