Eine krankheitsbedingte Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit unterdurchschnittliche Leistungen erbringt. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main gab mit einem
entsprechenden Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers gegen ein Autohaus statt (AZ: 7 Ca 9875/05). Der Mitarbeiter war mehrfach am Knie operiert worden und legte dem Arbeitgeber ein Attest vor, demzufolge seine Heilung ordnungsgemäß verlief. Seine Vorgesetzten stellten jedoch fest, dass er nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz nur noch 86 % seines Arbeitspensums leistete. Das Autohaus ging deshalb davon aus, dass die Gesundheitsprognose für die Zukunft negativ sei und kündigte das Arbeitsverhältnis. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen nach einer Krankheit könnten nicht automatisch als negative Zukunftsprognose interpretiert werden. Es sei durchaus möglich, dass der Arbeitnehmer anfangs nur sein Knie schonen wollte, um nicht erneut längere Zeit auszufallen. Vielleicht habe sich der Arbeitnehmer nach der langen Krankheit behutsam wieder an die Arbeit gewöhnen wollen. Dafür müsse ihm Zeit eingeräumt werden.