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Entgeltfortzahlung nach tätlicher Auseinandersetzung

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Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Schlägerei arbeitsunfähig wird, muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nordrhein-Westfalen in Köln ist die Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung, dass der Arbeitnehmer an der Auseinandersetzung nicht schuld war (AZ: 9 Sa 1303/05). Das LAG sprach mit diesem Urteil einer Frau die Zahlung ihres Gehalts bis zu sechs Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu. Die Klägerin hatte eine Auseinandersetzung mit ihrem Ex-Ehemann, der dabei handgreiflich wurde und die Frau verletzte. Der Streit wurde ausgelöst durch eine SMS, in der die Frau ihren Ex-Mann aufforderte, sie nicht mehr zu beleidigen. Der Arbeitgeber war der Meinung, die Frau habe die Schlägerei selbst provoziert und habe deshalb keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das LAG verurteilte den Unternehmer zur Zahlung des üblichen Gehalts für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Feststellung der Schuld an der Auseinandersetzung sei entscheidend, wer mit den tätlichen Übergriffen begonnen habe. Das sei in diesem Fall nicht die Klägerin gewesen, damit stehe ihr die Entgeltfortzahlung für sechs Wochen zu.