Schwer behinderte Arbeitnehmer müssen keine Mehrarbeit leisten. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt müssen Betroffene auf Verlangen auch von Bereitschaftsdiensten befreit
werden (AZ: 9 AZR 176/06). Geklagt hatte eine Heilerziehungspflegerin, die zu 60 % behindert ist. Ihr Arbeitgeber, ein Caritas-Verband, setzte sie sowohl zu normalen Dienstzeiten als auch für nächtliche Bereitschaften ein. Alle Mitarbeiter des Verbandes sind verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für Bereitschaftsdienste zur Verfügung zu stehen. Die Klägerin hatte vom Arbeitgeber verlangt, werktags einschließlich der Bereitschaftsdienste nicht mehr als acht Stunden beschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber und die gerichtlichen Vorinstanzen lehnten dies ab. Das BAG verwies dagegen auf seine bisherige Rechtsprechung und bestätigte, dass seit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes (2004) Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit gelten. Laut Sozialgesetzbuch hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit. Als Mehrarbeit gelte jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von werktäglich acht Stunden hinausgehe. Bereitschaftsdienste seien in diese acht Stunden einzubeziehen. Die Regelungen des Verbandes, wonach die Frau auch über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste leisten muss, seien für behinderte Arbeitnehmer unwirksam.