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"Turboklausel" ist verfassungsgemäß

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In seinem sog. Turboklausel-Urteil vom 6.12.2006 (4 AZR 798/05) hat das BAG klargestellt, dass Tarifparteien im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit befugt sind, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die betroffenen Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag auszugleichen oder zu mildern. Darunter fällt auch die Regelung, dass im Falle von betriebsbedingten Kündigungen nur diejenigen Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, die auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Unter der Voraussetzung, dass sich in der schriftlichen Kündigung ein entsprechender Hinweis befindet, sah das Gericht darin weder eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Artikel 3 Abs. 1 GG noch des Maßregelverbots aus § 612 a BGB. Im vorliegenden Fall war der Klägerin von der beklagten Krankenkasse gekündigt worden, weil diese das Geschäftsfeld, in dem auch die Klägerin tätig war, aufgeben wollte. Im Zuge der Abwicklung hatten zunächst Personalrat und Beklagte in einer Dienstvereinbarung einen Sozialplan beschlossen, der die Zahlung einer Abfindung von der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machte. Aufgrund von Bedenken gegen die Zulässigkeit des Sozialplans wurde dieser durch einen Tarifvertrag der Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di ersetzt, der ebenfalls die streitige Abfindungsregelung enthält. Hierüber wurde die Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben informiert. Trotzdem erhob sie Kündigungsschutzklage, die sie später um einen Hilfsantrag auf Zahlung der Abfindung nach dem Tarifvertrag ergänzte. Die Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht endete mit einem Teilvergleich, in dem das Ausscheiden der Klägerin festgestellt wurde und die Parteien sich auf eine Abfindung in Höhe der Hälfte der tarifvertraglichen Summe einigten. Hinsichtlich des nach wie vor streitigen Rests der Abfindung unterlag die Klägerin sowohl vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen als nun auch vor dem BAG.