Wenn ein Arbeitgeber zu lange mit der Übergabe einer Kündigung wartet und dann den betroffenen Mitarbeiter nicht mehr erreicht, gilt die Kündigung als nicht fristgemäß zugegangen. Das Landesarbeitsgericht
(LAG) Nordrhein-Westfalen in Hamm fällte ein entsprechendes Urteil im Fall eines Arbeitnehmers, der von der bevorstehenden Entlassung nichts wusste und den Arbeitsplatz am Tag der Kündigungszustellung früher als gewöhnlich verlassen hatte (AZ: 14 (4) Sa 61/06). Der Arbeitgeber erklärte vor Gericht, der Arbeitnehmer habe durch sein eigenmächtig vorverlegtes Arbeitsende den Erhalt der Kündigung verhindert. Das LAG entschied jedoch, dass es ausschließlich Sache des Arbeitgebers sei, für einen ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung zu sorgen. Der Arbeitgeber habe die Fristversäumnis selbst riskiert, weil er die Kündigungsfrist bewusst bis zur letzten Minute ausgereizt habe. Dafür müsse er nun auch die Folgen tragen - die Kündigung könne erst vier Wochen später als ursprünglich vorgesehen wirksam werden.