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Mitgliedschaft in Krankenkasse trotz fehlender Bescheinigung

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Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht allein von einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenversicherung abhängig. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Speyer ist es ausreichend, dass die Krankenkasse die Beiträge des Versicherten widerspruchslos akzeptiert hat (AZ: S 7 KR 44/05). Das traf zu im Fall einer Frau, die die Mitgliedschaft in ihrer früheren Krankenkasse gekündigt und sich bei einer neuen Kasse angemeldet hatte. Von dieser bekam sie zwar keine Mitgliedsbescheinigung, ihre Mitgliedsbeiträge wurden aber auch nicht zurückgewiesen. Als die Frau auch diese Mitgliedschaft kündigte, verweigerte die Kasse die Bearbeitung und erklärte, die Klägerin sei gar nicht bei ihr versichert. Das Sozialgericht stellte klar, dass die Versicherte bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich Mitglied in der Krankenkasse war. Die Kasse könne sich nicht auf die fehlende Mitgliedsbescheinigung berufen, weil sie diese zu Unrecht verweigert habe. Hätte keine Mitgliedschaft bestanden, hätten die Beiträge der Klägerin nicht angenommen werden dürfen.