Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat eine Entscheidung zur Besteuerung von Arbeitgeberdarlehen veröffentlicht (AZ: VI R 28/05). Dem Urteil zufolge muss von der Differenz zwischen dem ortsüblichen Zinssatz
und dem vom Arbeitgeber gewährten Zinssatz Lohnsteuer abgezogen werden. Nach geltendem Recht besteuert das Finanzamt Zinsvorteile als Sachbezüge, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt. Der Fiskus geht von einem Zinsvorteil aus, wenn der Effektivzins für ein Darlehen den in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgegebenen Maßstabszins von derzeit 5 % unterschreitet. Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmer einem Mitarbeiter ein Darlehen mit einem Zinssatz von zunächst 6,5 % gewährt. Nach einiger Laufzeit wurde der Darlehensvertrag auf den Zinssatz von 4,99 % umgestellt. Der Arbeitgeber führte von der Differenz zwischen diesem Wert und dem in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgegebenen Maßstabszins Lohnsteuer ab. Der Arbeitnehmer legte Einspruch gegen dieses Vorgehen ein. Der BFH gab dem Mitarbeiter Recht. Eine Lohnsteuerpflicht bestehe nicht, weil der vom Arbeitnehmer gezahlte Zins den ortsüblichen Gegebenheiten entspreche, der Kläger habe also keinen tatsächlichen geldwerten Vorteil. Der vom Finanzamt festgelegte Regelzinssatz habe keine Rechtsgrundlage.