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Unfallversicherung haftet nicht unbedingt für Überfall auf Dienstreise

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Wird ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise überfallen und dabei verletzt, tritt nicht in jedem Fall die Unfallversicherung ein. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden gilt dieser Schutz nur dann, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Überfalls auch beruflich veranlasst war (AZ: S 1 U1528/04). Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Verhandelt wurde der Fall eines Mitarbeiters einer Fluggesellschaft, der nach der Arbeit mit Kollegen in ein Restaurant gegangen war. Auf dem Rückweg in sein Hotel wurde er überfallen und verletzt. Der Mann ging davon aus, dass es sich dabei um einen Dienstunfall handelte und verlangte die Übernahme der entstandenen Kosten durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Diese meinte jedoch, es habe kein Versicherungsschutz bestanden, weil die Tätigkeit des Geschädigten zu diesem Zeitpunkt in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gestanden habe und der Überfall nicht im betrieblichen Bereich passiert sei. Das Sozialgericht bestätigte die Ablehnung der Berufsgenossenschaft. Der Überfall sei nicht als Arbeitsunfall zu betrachten, der Mann könne entsprechend keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erheben. Das Treffen mit den Kollegen im Restaurant sei reine Privatsache gewesen und habe mit der Arbeit nichts mehr zu tun gehabt.