Wer einen Vorgesetzten beleidigt, muss mit einer Kündigung rechnen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz ist zumindest die ordentliche Kündigung eine gerechtfertigte
Reaktion (AZ: 10 Sa 991/05). In der Regel sei sogar eine fristlose Kündigung zulässig, hier müssten aber die sozialen Umstände des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Im verhandelten Fall hatte eine 61-jährige Arbeitnehmerin gegen ihre Entlassung geklagt. Sie und andere Kollegen hatten über längere Zeit hinweg Probleme mit dem Geschäftsführer ihres Arbeitgebers. In einem privaten Gespräch bezichtigte sie den Geschäftsführer vor Zeugen der Lüge. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Bei der Beleidigung eines Vorgesetzten könne sich der Arbeitnehmer nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, befand das Gericht. Ein Arbeitgeber müsse es nicht hinnehmen, wenn führende Mitarbeiter in grober Weise beleidigt würden. Der Vorwurf der Lüge sei regelmäßig eine grobe Beleidigung. Im konkreten Fall sei die fristlose Kündigung allerdings voreilig gewesen, weil die Klägerin bereits 61 Jahre alt war und 21 Jahre lang dem Betrieb angehörte. Das LAG wandelte die fristlose in eine ordentliche Kündigung um.