5 EUR mögen ein kleiner Betrag für ein Unternehmen sein - wird dieser Betrag von einem Arbeitnehmer veruntreut, kann dies allerdings schon eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das Arbeitsgericht
Frankfurt/Main wies mit einem entsprechenden Urteil die Klage einer Kassiererin gegen eine Imbisskette zurück (AZ: 22 Ca 803/06). Ein Gast hatte die Arbeitnehmerin dabei beobachtet, wie sie statt des tatsächlichen Kaufpreises von 6 EUR für eine Bestellung nur 1 EUR in die Kasse eingab. Der Mann informierte den Vorgesetzten der Frau, der einen Kassensturz veranlasste. Dabei wurde der Verdacht bestätigt, dass die Mitarbeiterin den Differenzbetrag selbst eingesteckt hatte. Ein Strafverfahren, das der Arbeitgeber wegen der Veruntreuung angestrengt hatte, wurde wegen geringer Schuld eingestellt. Die Frau versuchte nun, auf gerichtlichem Wege auch ihren Job wiederzubekommen. Die Kündigungsschutzklage der Kassiererin hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht befand, dass es sich auch bei der Veruntreuung von Kleinstbeträgen um ein Eigentumsdelikt handele und dass Arbeitgeber in solchen Fällen auch ohne Abmahnung die fristlose Kündigung aussprechen dürfen. Das zuvor eingestellte Strafverfahren spiele für die Kündigung keine Rolle.