Die Vorlage einer Telefonrechnung ist nicht ausreichend als Beweis für den Eingang einer Fax-Sendung beim Finanzamt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße hat ein entsprechendes
Urteil gefällt (AZ: 3 K 2576/03). Ein Steuerzahler hatte Einspruch gegen einen Steuerbescheid erhoben. Nach seinen Angaben hatte er den Einspruch innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist per Fax an das Finanzamt geschickt. Das Finanzamt erklärte jedoch, kein Fax erhalten zu haben. Die Behörde forderte den Mann auf, die Sendung des Faxes durch das Sendeprotokoll zu belegen. Der Kläger legte stattdessen seine Telefonrechnung hervor, auf der die Nummer des Faxgerätes beim zuständigen Finanzamt aufgeführt war. Das Finanzamt akzeptierte diesen Nachweis nicht und wies den Einspruch ab. Das Gericht bestätigte die Ablehnung. Die Rechnung zeige lediglich, dass eine Verbindung zu der angegebenen Zielnummer hergestellt worden sei und wie lange diese Verbindung bestanden habe. Es lasse sich allerdings nicht feststellen, ob es auch zu einer fehlerfreien Übermittlung des Schriftstücks gekommen sei. Der ordnungsgemäße Zugang des Einspruchs sei damit nicht nachgewiesen und die Einspruchsfrist daher abgelaufen.