Die Kirche hat laut Verfassung ein weitgehendes Selbstbestimmungsrecht. So können kirchliche Unternehmen bei Arbeitsverträgen eigene Maßstäbe aufstellen und durchsetzen. Dieses Grundrecht hat das LAG gestern ausdrücklich anerkannt. Zugleich betonte die Kammer, dass kirchliche Arbeitsverhältnisse aber nicht im rechtsfreien Raum stünden. Die Kirche müsse als Arbeitgeber auf Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung achten. Im Fall des gekündigten Arztes habe der Klinikträger diese Grundsätze verletzt. Ein Klinik-Anwalt erklärte gestern, dass nur bei katholischen Ärzten auf die Einhaltung der Loyalitätspflichten gepocht werde. Evangelische Ärzte werden wegen einer Zweit-Heirat dagegen nicht entlassen. Das hält das Gericht für eine Ungleichbehandlung – zu Lasten des 48-jährigen Chefarztes. Der Mediziner gab zudem an, die Klinik-Leitung habe seit 2006 gewusst, dass er in eheähnlicher Beziehung mit der Assistenz-Ärztin lebte. Zumindest als Gerücht hat einer der damaligen Klinik-Geschäftsführer dies gestern bestätigt. Die Kammer war danach sicher, dass die Klinik vom Lebenswandel des Arztes wusste. Gegen ihn aber drei Jahre später mit dem "Hammer der Kündigung" (so das Urteil) auszuholen, sei unverhältnismäßig gewesen. Also war der Rauswurf aus weltlicher Sicht unwirksam. Da der Fall aber von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte, räumte das Gericht dem Klinik-Träger die Möglichkeit der Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.


