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Sittenwidrige Bezahlung

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Ein Stundenlohn von 6 Euro ist sittenwidrig, wenn eine Fachverkäuferin einen Verkaufsladen nahezu alleine führt und im Vergleich etwa die Hälfte weniger bekommt, als es ein Tariflohn vorsehen würde (Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 11.03.2010 – 2Ca 2788).

Verhandelt wurde der folgende Fall: Eine Fachverkäuferin fühlt sich bezüglich ihrer Bezahlung ausgenutzt, da sie als Alleinverkäuferin in einem Werksverkauf tätig ist und sämtliche Aufgaben wie Kasse, Beratung, Verkauf, Umtausch usw. alleine erledigen muss. Sie empfand ihren bisherigen Stundenlohn von 6 Euro als unangemessen und verlangte einen Stundenlohn von 8,50 Euro. Nachdem ihr Arbeitgeber die Lohnerhöhung ablehnte, zog die Verkäuferin mit dieser Forderung vor Gericht. Nach Urteil der Richter steht der Lohn in einem "erheblichen Missverhältnis" zur geleisteten Arbeit und erklärt den vereinbarten Lohn von 6 Euro brutto pro Stunde für sittenwidrig. Zwar findet der Tarifvertrag mangels Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien keine Anwendung, jedoch ist der Tariflohn als übliche Vergütung anzusehen. Ein Stundenlohn von 8,50 seien zwei Drittel des in Sachsen für vergleichbare Fälle geltenden Tariflohns von 12,34 Euro pro Stunde. Dieser steht der Verkäuferin nun zu.