Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform
Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss schriftlich vereinbart werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil (LAG Mainz, Urteil vom 15.01.2010 - Az.: 9 Sa 543).
Verhandelt wurde der folgende Fall: Eine Arzthelferin wurde als Mutterschafts- und Elternzeitvertretung mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis zum November 2006 eingestellt. Als die Kollegin die zu vertreten war während der Elternzeit erneut schwanger wurde, verlängerte sich die Rückkehr bis zum 02.03.2009. Der Arzthelferin wurde seitens des Arbeitgebers im Februar 2006 lediglich mitgeteilt, dass der Vertrag mit ihr weiter laufe. Die Arzthelferin ihrerseits gebar am 06.03.2008 selbst ein Kind und beantragte Elternzeit bis einschließlich 05.03.2011. Der beklagte Arbeitgeber teilte jedoch der Arzthelferin mit, sie könne bis zum Ablauf der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses am 02.03.2009 Elternzeit nehmen. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch der Klägerin auf (weitere) Gewährung von Elternzeit über den 02.03.2009 hinaus bis zum 05.03.2011. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Arzthelferin Recht. Nach §14 Abs.4 TzBfG bedarf auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages der Schriftform, da eine solche Verlängerung ebenfalls eine Befristung enthält. Dies gilt auch im Falle sogenannter Annex-Verträge mit Vereinbarung eines neuen Beendigungstermins (vgl. BAG 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 - EZA §14 TzBfG Nr. 17). Da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt wurde, war die zumindest konkludent vereinbarte Verlängerung des befristeten Vertrages nach§125 Satz 1 BGB nichtig und hat nach §16 Satz 1 TzBfg die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge.