Private Nutzung des Internets während der Arbeitzeit
Die private Nutzung des Internets während der Arbeitzeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Kündigung. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass durch die Internetnutzung zugewiesene Aufgaben nicht erledigt wurden (Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz, Az.: 6 Sa 682/09).
Zum verhandelten Fall: Ein Angestellter gab eine schriftliche Erklärung ab, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Dennoch nutze er regelmäßig das Internet, um den Kontostand seiner Bank abzufragen. Darin sah der Arbeitgeber einen Verstoß und sprach die ordentliche Kündigung aus. Das LAG hielt die Kündigung jedoch nicht für sozial gerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis erbrachte der Arbeitgeber nicht. Ebenso wenig rechtfertige der Inhalt der aufgerufenen Seiten eine Kündigung.