Der Kläger, ein ehemaliger Geschäftsführer einer Immobilienfirma erzielte vor seiner Kündigung ein außergewöhnlich hohes Einkommen. Sein Arbeitslosengeld richtete sich nicht wie sonst üblich nach einem gewissen Prozentsatz seines letzten beitragspflichtigen Einkommens, sondern wurde beim gesetzlich festgelegten Höchstsatz begrenzt. Dieser Höchstsatz ist im Beitrittsgebiet (Osten) niedriger als im Westen, denn er berechnet sich nach der immer noch unterschiedlich hohen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Das Bürogebäude, also der Beschäftigungsort, in dem der Kläger arbeitete, steht genau auf der alten Grenze zwischen Ost (Stadtteil Mitte) und West (Stadtteil Tiergarten) in der Ebertstraße 2 am Potsdamer Platz (Beisheim-Center). Der Haupteingang in der Ebertstr. 2 liegt im Osten, 3/4 des Grundstücks, der ehemalige Büroraum des Klägers und auch ein Hintereingang liegen im Westen. Die Bundesagentur für Arbeit ging von einem Beschäftigungsort im Osten aus. Der Kläger meinte, im Westen Berlins gearbeitet zu haben. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin liegt ein Beschäftigungsort im Osten, wenn sich dort der Haupteingang befindet. Pech für den Kläger, der deshalb von der Bundesagentur für Arbeit ca. 200 Euro weniger Arbeitslosengeld im Monat bekommt. Für die örtliche Zuordnung ist die Anschrift des Bürogebäudes ausschlaggebend, so die Richter. Dieses Kriterium ermöglicht eine eindeutige und praktikable Zuordnung. Unerheblich ist die Lage des überwiegenden Teils des Bürogebäudes, die mitunter erst nach umständlicher, sachverständiger Vermessung der Arbeitsstelle und Abgleich mit Katasterauszügen ermittelt werden kann. Auch auf den Standort des Schreibtischs innerhalb des Gebäudes kommt es nicht an, da dies zu reinen Zufallsergebnissen führen würde.


