Die Bezeichnung als "Ossi" könne zwar diskriminierend gemeint sein oder so empfunden werden, teilte das Gericht mit. Sie sei aber keine gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. "Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft", erläuterte der Vorsitzende Richter das Urteil. Eine gemeinsame ethnische Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung widerspiegeln. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium gebe es bei den Ostdeutschen diese Merkmale nicht - zumal sich die DDR nur kaum mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, anders als die Bundesrepublik entwickelt habe.
Im verhandelten Fall hatte eine gebürtige Ostberlinerin geklagt, die seit 1988 im Großraum Stuttgart wohnt und sich bei einer Stuttgarter Fensterbaufirma als Buchhalterin beworben hatte. Ihre Bewerbungsunterlagen bekam sie mit dem Vermerk "Ossi" und einem eingekreisten Minuszeichen zurück. Zudem hatte der potenzielle Arbeitgeber bei einigen Berufsstationen der 49-Jährigen "DDR" ergänzt. Daraufhin hatte sie wegen Diskriminierung geklagt. Sie machte einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltend, wonach niemand wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt werden darf. "Die beiden Teile Deutschlands haben sich während der Trennung auseinandergelebt", hatte ihr Anwalt argumentiert. "Die Ostdeutschen hatten teilweise Wortbildungen und Sitten, die wir nicht kannten." In der emotionalen Verhandlung beteuerte der Chef der Stuttgarter Firma, Grund für die Absage sei nicht die Herkunft der Bewerberin gewesen, sondern ihre mangelnde Qualifikation. Ihr Anschreiben sei fehlerhaft gewesen, außerdem hätten ihr wichtige Computerkenntnisse gefehlt. Die Klägerin erschien wegen des großen Medieninteresses nicht persönlich vor Gericht.


