Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum bei einem Kunden des Arbeitgebers eingesetzt sind, haben dennoch nicht bei dem Kunden ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden, dass in solchen Fällen Fahrten zum Arbeitsplatz als Reisekosten gelten (AZ: VI R 21/08).
Das Urteil erging im Fall eines EDV-Beraters, der jahrelang über einen Unterauftrag für eine GmbH des Arbeitgebers tätig war. Vor Gericht sollte geklärt werden, ob es sich bei seinem Arbeitsweg zum Kunden steuerlich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder aber um Dienstreisen gehandelt hatte. Der Bundesfinanzhof stufte die Aufwendungen für die Fahrten als Reisekosten ein, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden könnten. Die Voraussetzungen für eine dauerhafte Arbeitsstätte seien hier nicht erfüllt, denn das müsse eine "ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers" sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet sei und die er fortlaufend und immer wieder aufsuche.


