Arbeitgeber müssen ihre Betriebsräte nicht wiederholt für ähnliche Schulungen freistellen und die Kosten dafür übernehmen. Nach einer Entscheidung des Bayerischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Nürnberg gilt dies zumindest dann, wenn beide Seminare zu mehr als der Hälfte deckungsgleich sind.
Ein Betriebsrat wollte ein Mitglied zu einem Seminar zum Thema "Arbeitsschutz und Unfallverhütung" schicken. Etwa eineinhalb Jahre vorher hatte der gleiche Arbeitnehmer an einer Schulung zum Thema "Gesundheitsschutz" teilgenommen. Dem Arbeitgeber waren beide Seminare zu ähnlich, die erneute Freistellung war deshalb aus seiner Sicht nicht notwendig. Der Betriebsrat klagte gegen diese Weigerung. Das LAG sah, wie auch der Arbeitgeber, eine große Ähnlichkeit zwischen beiden Seminaren. Die Teilnahme an der zweiten Schulung sei deshalb nicht erforderlich. Um sich die für die Betriebsratspraxis notwendigen Grundkenntnisse zu verschaffen, genüge in der Regel eine einmalige Schulung. Bestehe der Betriebsrat auf der Notwendigkeit einer weiteren Schulung, müsse er diese anhand "eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses" darlegen, so die Richter. Das eigene Ermessen sei hier nicht ausreichend. (AZ: 6 TaBV 18/09)


