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Doppelte Rentenversicherung bei doppelter Beschäftigung

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Ein selbstständiger Handelsvertreter muss Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zahlen, selbst wenn er in einem zusätzlichen abhängigen Beschäftigungsverhältnis bereits Beiträge entrichtet. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel muss jeder Sachbestand für Versicherungspflicht einzeln bewertet werden. Verhandelt wurde der Fall eines rentenversicherungspflichtigen Angestellten, der zusätzlich noch als selbstständiger Handelsvertreter für ein zweites Unternehmen arbeitete. Für diese Tätigkeit verlangte die Rentenversicherung die Hälfte des Regelbeitrags für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Der Mann klagte und bekam in zweiter Instanz erst einmal recht. Das BSG verwarf diese Entscheidung jedoch: Grundsätzlich sei jeder Tatbestand für die Versicherungspflicht separat zu beurteilen. Da der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, bestehe für ihn auch für diese Tätigkeit eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. (AZ: B 12 R 7/08 R)