Eine verheiratete Mutter hatte vor Gericht argumentiert, Alleinerziehende und Patchwork-Familien würden durch diese Regelung bevorzugt behandelt. Der Gesetzgeber verletze hier die Verfassung, die den Schutz von Ehe und Familie vorschreibt. In seiner Urteilsbegründung argumentierte das LSG hingegen, das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot schreibe vor, Alleinerziehende nicht zu benachteiligen. Deshalb habe der Gesetzgeber verheirateten Eltern, Patchwork-Familien und Alleinerziehenden die gleiche Höchstdauer von 14 Monaten Elterngeld ermöglicht. Ebenso konnten die Richter keine Benachteiligung verheirateter Eltern gegenüber Patchwork-Familien feststellen. Die Regelung zum Elterngeld zwinge Eltern nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung des Familienlebens, sondern mache lediglich ein Angebot.


