Ein Polizeibeamter war in einer Verkehrskontrolle eingesetzt. Dabei bedient er die Radarfalle am Rand einer Landstraße. Stundenlang muss er deshalb in hohem Gras stehen. Erst zu Hause bemerkt er, dass sich im Gras eine Zecke an seiner Ferse festgebissen hat. Herr Petzenbach kann sie zwar mit einer Zeckenschlinge entfernen, meldet dennoch einen Dienstunfall. Der liege ja nun wirklich nicht vor, sagt sein Dienstherr.
Vielmehr könne jeder Bürger von einer Zecke gebissen werden, es handele sich also um allgemeines Lebensrisiko. Nicht ganz, sagte das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Az.: 1 A 155/08): Der Beamte hat eine konkrete Diensthandlung geschildert, bei der es zu dem Zeckenbiss gekommen ist. Angesichts der möglichen Folgeerkrankungen handelt es sich um eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Das gilt auch für den Fall, dass noch nicht feststeht, ob es zu einer solchen Folgeerkrankung überhaupt kommt.


