Hinter dieser unscheinbaren Formulierung steckt für Arbeitnehmer ein gewisses Risiko, denn bei längeren Krankheiten kann die Nacharbeitspflicht dazu führen, dass die Freistellungsphase kürzer wird. Das Arbeitsgericht Düsseldorf setzte sich mit der Frage auseinander ob eine solche Klausel überhaupt wirksam und damit bindend ist (7Ca 515/09). Die Entscheidung ist, dass eine solche Klausel wirksam ist.
Weitere Informationen zum verhandelten Fall finden sie hier:
www.hensche.de


