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Tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist bindend

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Arbeitgeber können von ihren Mitarbeitern nicht verlangen, für mehr als ein Viertel der im Arbeitsvertrag festgelegten Mindestarbeitszeit auf Abruf zur Verfügung zu stehen. Übersteigt die tatsächliche Arbeitszeit dauerhaft die vertragliche Mindestleistungspflicht, ist die Zeitvorgabe im Arbeitsvertrag nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin unwirksam. (AZ: 7 Sa 201/09) Der Angestellte eines Flughafens hatte geklagt, weil ihn sein Arbeitgeber an einen anderen Arbeitsplatz versetzt hatte. Durch die Versetzung hatte sich seine Arbeitszeit auf die im Arbeitsvertrag festgelegten zehn Wochenstunden reduziert, während er vorher über mehrere Jahre durchschnittlich 37 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Sein Arbeitsvertrag hatte bei Bedarf die Aufstockung der Mindestarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche vorgesehen. Das LAG entschied zugunsten des Klägers. Die arbeitsvertragliche Mindestarbeitszeit von zehn Wochenstunden sei unwirksam, da die mögliche Arbeit auf Abruf einem Vielfachen dieser Zeit entspreche. Zulässig sei höchstens ein bedarfsabhängiger Einsatz von Abrufzeiten von einem Viertel der regulären Arbeitszeit. Die real geleisteten Stunden würden die Reglung im Arbeitsvertrag ersetzen, da sie offensichtlich die tatsächlich notwendige Arbeitszeit widerspiegelten.