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Pausen im Außendienst zählen zur Arbeitszeit

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Ein Arbeitgeber kann seinen Außendienstmitarbeitern bei einer ordnungswidrigen Pausenangabe nicht fristlos kündigen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf erklärte eine sofortige Entlassung des Arbeitnehmers dann für unrechtmäßig, wenn der Unternehmer die Abrechnung des Mitarbeiters nach dem Leistungsprinzip vornimmt. (AZ: 12 Sa 425/09)

Eine Firma hatte zwei Arbeitnehmern wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos gekündigt. Sie hatten in ihrer Abrechnung eine Pause nicht gesondert ausgewiesen. Beide Außendienstmitarbeiter hatten gegen ihre Kündigung geklagt. Nach Ansicht des LAG ist die Unterbrechung der Arbeitszeit im Außendienst kein Arbeitszeit- beziehungsweise Lohnbetrug. Das sei vor allem dann der Fall, wenn der Unternehmer von seinen Beschäftigten die Abarbeitung eines festgelegten Leistungspensums verlangt und ihnen die Organisation ihres Arbeitstags selbst überlässt. Hier hätten die Arbeitszeitnachweise keinen Einfluss auf die Bezahlung.