Gehaltserhöhung vor Kindesgeburt erhöht Elterngeld
Die Auszahlung einer Gehaltserhöhung vor der Geburt eines Kindes bewirkt eine Erhöhung des Elterngelds. Fließt das Geld trotz früherer Fälligkeit erst nach der Kindesgeburt, hat dieses Einkommen dagegen keinen Einfluss mehr auf das Elterngeld. Das geht aus zwei Grundsatzentscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen hervor. (AZ: L 13 EG 25/09 und L 13 EG 5/09)
Eine Lehrerin hatte geklagt, weil die Elterngeldkasse die Nachzahlung ihrer Gehaltserhöhung nicht berücksichtigt hatte. Sie hatte die Nachzahlung drei Monate vor der Geburt ihres Kindes erhalten. Obwohl das Geld wegen der verspäteten Zahlung steuerlich zu den sonstigen Einkünften zähle, sei es innerhalb des Berechnungszeitraums geflossen, so das LSG. Der Gesetzgeber habe lediglich Sonderzahlungen wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausschließen wollen. Zwei andere Kläger hatten ihre Gehaltserhöhung trotz früherer Fälligkeit jedoch erst nach der Geburt ihrer Kinder bekommen. Hier bezog sich das Gericht auf das Bundeselterngeldgesetz. Das würde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur Gelder berücksichtigen, die auch tatsächlich im Berechnungszeitraum geflossen sind.